Artikel 37 VO (EG) 2009/1224
Ausgleichsmaßnahmen
(1) Hat die Kommission Fangeinsätze sowie die Fischerei ohne Schiff wegen der vermuteten Ausschöpfung der einem Mitgliedstaat, einer Gruppe von Mitgliedstaaten oder der Union zur Verfügung stehenden Fangmöglichkeiten untersagt, und es wird bekannt, dass ein Mitgliedstaat seine Fangmöglichkeiten nicht wirklich ausgeschöpft hat, so findet der vorliegende Artikel Anwendung.
(2) Wurde der Nachteil des Mitgliedstaats, für den vor Ausschöpfung seiner Fangmöglichkeiten ein Verbot von Fangeinsätzen ausgesprochen wurde, nicht behoben, so trifft die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten Maßnahmen, um den entstandenen Nachteil in geeigneter Weise auszugleichen. Mit diesen Durchführungsrechtsakten wird insbesondere Folgendes festgelegt:
- a)
- die Meldung eines erlittenen Nachteils;
- b)
- die Feststellung, welche Mitgliedstaaten einen Nachteil erlitten haben und wie groß dieser Nachteil war;
- c)
- die Feststellung, welche Mitgliedstaaten überfischt haben und welche Fischmengen über die zugestandene Quote hinaus gefischt wurden;
- d)
- die Abzüge bei den Fangmöglichkeiten der Mitgliedstaaten, die überfischt haben, proportional zum Umfang der Überschreitung der Fangmöglichkeiten;
- e)
- die Aufschläge auf die Fangmöglichkeiten der benachteiligten Mitgliedstaaten, proportional zum entstandenen Nachteil;
- f)
- das Datum, an dem die Aufschläge und Abzüge wirksam werden.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(3) Die in Absatz 2 genannten Abzüge und die entsprechenden Zuschläge erfolgen unter vorrangiger Berücksichtigung der Arten und der einschlägigen geografischen Gebiete, für die die Fangmöglichkeiten festgelegt worden sind. Abzüge und Zuschläge können in dem Jahr, in dem der Nachteil entstanden ist, oder in einem der folgenden Jahre vorgenommen werden.
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