Artikel 38 VO (EG) 2009/1224

Fangkapazität

(1) Die Mitgliedstaaten sind dafür zuständig, dass die erforderlichen Kontrollen durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass die Gesamtkapazität in BRZ und kW, die sich aus den von einem Mitgliedstaat ausgestellten Fanglizenzen ergibt, zu keinem Zeitpunkt höher ist als die Kapazitätshöchstwerte für den betreffenden Mitgliedstaat nach Maßgabe

a)
des Artikels 13 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002,
b)
der Verordnung (EG) Nr. 639/2004,
c)
der Verordnung (EG) Nr. 1438/2003 und
d)
der Verordnung (EG) Nr. 2104/2004.

(2) Nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 können Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel erlassen werden, insbesondere bezüglich

a)
der Registrierung von Fischereifahrzeugen;
b)
der Überprüfung der Maschinenleistung von Fischereifahrzeugen;
c)
der Überprüfung der Tonnage von Fischereifahrzeugen;
d)
der Überprüfung von Typ, Nummer und Merkmalen des Fanggeräts.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission im Rahmen des in Artikel 118 genannten Berichts mit, welche Kontrollmethoden angewandt wurden, zusammen mit Namen und Adressen der für die Durchführung der Überprüfungen gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels zuständigen Stellen.

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