Artikel 43 VO (EG) 2009/1224
Bezeichnete Häfen
(1) Der Rat kann bei der Annahme eines Mehrjahresplans festlegen, dass Fischereifahrzeuge ihre Fänge der Art, für die der Mehrjahresplan gilt, ab einem bestimmten Schwellenwert, ausgedrückt in Lebendgewicht, in einem bezeichneten Hafen oder an einem küstennahen Ort anlanden müssen.
(2) Soll über dem Schwellenwert nach Absatz 1 hinaus Fisch angelandet werden, so stellt der Kapitän des betreffenden Fischereifahrzeugs der Union sicher, dass eine solche Anlandung nur in einem bezeichneten Hafen oder an einem küstennahen Ort in der Union erfolgt.
(3) Gilt der Mehrjahresplan im Rahmen einer regionalen Fischereiorganisation, so können die Fänge in den Häfen einer Vertragspartei oder einer kooperierenden Nichtvertragspartei dieser Organisation gemäß den von der betreffenden Fischereiorganisation festgelegten Vorschriften angelandet oder umgeladen werden.
(4) Jeder Mitgliedstaat bezeichnet Häfen oder küstennahe Orte für die Anlandungen nach Absatz 2.
(5) Um als bezeichneter Hafen ausgewiesen zu werden, muss ein Hafen oder küstennaher Ort folgende Voraussetzungen erfüllen:
- a)
- feste Anlande- oder Umladezeiten;
- b)
- feste Anlande- oder Umladeplätze;
- c)
- feststehende Inspektions- und Überwachungsverfahren.
(6) Wurde ein Hafen oder küstennaher Ort als bezeichneter Hafen für die Anlandung einer bestimmten Art ausgewiesen, für die ein Mehrjahresplan gilt, so kann er für die Anlandung jeder anderen Art genutzt werden.
(7) Mitgliedstaaten, deren gemäß Artikel 46 angenommenes nationales Kontrollprogramm einen Plan für die Durchführung der Kontrollen in bezeichneten Häfen enthält, der das gleiche Niveau der Kontrollen zuständiger Behörden sicherstellt, werden von Absatzes 5 Buchstabe c ausgenommen. Der Plan gilt als zufrieden stellend, wenn die Kommission ihm nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 zugestimmt hat.
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