Artikel 43 VO (EG) 2009/1224

Bezeichnete Häfen

(1) In einem Mehrjahresplan kann festgelegt werden, dass Fischereifahrzeuge der Union Fänge der Art, für die der Plan gilt, ab einem bestimmten Schwellenwert, ausgedrückt in Lebendgewicht der Art, in einem bezeichneten Hafen oder an einer bezeichneten Anlandestelle anlanden müssen.

(2) Werden über den Schwellenwert nach Absatz 1 hinaus Mengen an Bord behalten, so stellt der Kapitän des betreffenden Fischereifahrzeugs der Union sicher, dass die Anlandung von Fängen in einem bezeichneten Hafen oder an einer bezeichneten Anlandestelle in der Union erfolgt.

(3) Gilt der Mehrjahresplan im Rahmen einer regionalen Fischereiorganisation, so können die Fänge in den Häfen einer Vertragspartei oder einer kooperierenden Nichtvertragspartei dieser Organisation gemäß den von der betreffenden Fischereiorganisation festgelegten Vorschriften angelandet oder umgeladen werden.

(4) Jeder Mitgliedstaat bezeichnet Häfen oder Anlandestellen für die Anlandungen nach Absatz 2.

(5) Um als bezeichneter Hafen ausgewiesen zu werden, muss ein Hafen oder eine Anlandestelle folgende Voraussetzungen erfüllen:

a)
feste Anlande- oder Umladezeiten;
b)
feste Anlande- oder Umladeplätze;
c)
feststehende Inspektions- und Überwachungsverfahren.

(6) Wurde ein Hafen oder eine Anlandestelle als bezeichneter Hafen für die Anlandung einer bestimmten Art ausgewiesen, für die ein Mehrjahresplan gilt, so kann er für die Anlandung jeder anderen Art genutzt werden.

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