Artikel 44 VO (EG) 2009/1224
Getrennte Lagerung der Fänge demersaler Arten, für die ein Mehrjahresplan gilt
(1) Alle Fänge von demersalen Beständen, für die ein Mehrjahresplan gilt und die an Bord eines Fischereifahrzeugs der Union mit einer Länge über alles von 12 m oder mehr behalten werden, sind nach Beständen getrennt so in Kisten, Kompartimenten oder Behältern zu verstauen, dass sie von den anderen Kisten, Kompartimenten und Behältern unterschieden werden können.
(2) Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union bewahren die Fänge von demersalen Beständen, für die ein Mehrjahresplan gilt, nach einem Stauplan auf, in dem der Lagerplatz der verschiedenen Arten in den Lagerräumen ausgewiesen ist.
(3) Fänge von demersalen Beständen, für die ein Mehrjahresplan gilt, dürfen an Bord eines Fischereifahrzeugs der Union ungeachtet der Menge nicht in Kisten, Kompartimenten oder Behältern gemischt mit anderen Fischereierzeugnissen gelagert werden.
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