Artikel 47 VO (EG) 2009/1224
Fanggerät
In Fischereien, in denen nicht mehr als eine Art von Fanggerät eingesetzt werden darf, muss alles andere Fanggerät wie nachstehend beschrieben so verzurrt und verstaut werden, dass es nicht ohne weiteres eingesetzt werden kann:
- a)
- Netze, Gewichte und ähnliches Gerät sind von ihren Scherbrettern und Schlepp- und Hievseilen und -leinen gelöst;
- b)
- Netze auf oder über Deck sind sicher verzurrt und verstaut;
- c)
- Langleinen sind unter Deck verstaut.
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