Artikel 48 VO (EG) 2009/1224

Bergung von verloren gegangenem Fanggerät

(1) Fangschiffe der Union führen die Ausrüstung zur Bergung ihres verlorenen Fanggeräts, einschließlich Fanggerät, Fischsammelvorrichtungen und Bojen, an Bord mit.

(2) Der Kapitän eines Fangschiffs der Union, das Fanggerät oder Teile davon verloren hat, versucht, diese(s) so bald wie möglich zu bergen.

(3) Kann das verlorene Fanggerät nicht geborgen werden, so vermerkt der Kapitän des Fangschiffs die Angaben zu dem verlorenen Fanggerät gemäß Artikel 14 Absatz 7 im Fischereilogbuch. Die zuständige Behörde des Flaggenmitgliedstaats unterrichtet unverzüglich die zuständige Behörde des Küstenmitgliedstaats.

(4) Bergen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Fanggerät, dessen Verlust nicht gemeldet wurde, so können sie die Kosten von dem Kapitän des Fangschiffs zurückfordern, das das Gerät verloren hat.

(5) Angaben zu verlorenem Fanggerät werden von den Mitgliedstaaten erhoben und aufgezeichnet und der Kommission oder der EFCA auf Anfrage übermittelt.

(6) Bis zum 31. Dezember jedes Jahres veröffentlicht die Kommission auf ihrer Website eine Zusammenstellung der in Absatz 5 genannten Angaben für das Vorjahr. Die Kommission kann die EFCA um Unterstützung bei der Zusammenstellung dieser Angaben ersuchen.

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