Artikel 49a VO (EG) 2009/1224

Getrennte Aufbewahrung von Fängen unterhalb der Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung

(1) Alle Fänge, die unterhalb der geltenden Referenzmindestgröße für die Bestandserhaltung liegen und die an Bord eines Fischereifahrzeugs der Union behalten werden, sind so in Kisten, Kompartimenten oder Behältern zu verstauen, dass sie von den anderen Kisten, Kompartimenten und Behältern unterschieden werden können. Diese Fänge dürfen nicht mit anderen Fischereierzeugnissen vermischt werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht,

a)
wenn die Fänge zu mehr als 80 % aus einer oder mehreren kleinen pelagischen Arten oder Industriefisch, wie in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 aufgeführt, bestehen;
b)
für Fischereifahrzeugen mit einer Länge von weniger als 12 Metern über alles, sofern Fänge, die unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung liegen, gemäß Artikel 14 der vorliegenden Verordnung sortiert, geschätzt und in das Fischereilogbuch eingetragen wurden.

(3) In den in Absatz 2 genannten Fällen ist die Fangzusammensetzung mittels Stichproben durch die Mitgliedstaaten zu überwachen.

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