Artikel 49b VO (EG) 2009/1224
De-minimis-Regelung
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Fänge, die unter die Ausnahme wegen Geringfügigkeit gemäß Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 fallen, insgesamt nicht über dem Prozentsatz der in der betreffenden Unionsmaßnahme festgelegten Ausnahme liegen.
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