Artikel 50 VO (EG) 2009/1224

Kontrolle der Gebiete mit Fangbeschränkungen

(1) Die Fischereitätigkeiten in den Gebieten mit Fangbeschränkungen in Unionsgewässern werden vom Küstenmitgliedstaat kontrolliert. Der Küstenmitgliedstaat muss über ein System verfügen, mit dem die Einfahrt des Fischereifahrzeugs in die Gebiete mit Fangbeschränkungen unter seiner Hoheit oder Gerichtsbarkeit, die Durchfahrt und die Ausfahrt festgestellt und aufgezeichnet werden können.

(2) Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union in Gebieten mit Fangbeschränkungen in Drittlandgewässern oder auf Hoher See werden von den Flaggenmitgliedstaaten kontrolliert.

(3) Fangschiffen der Union und von Drittländern, die in Gebieten mit Fangbeschränkungen keine Fischereitätigkeiten ausüben dürfen, ist die Durchfahrt durch diese Gebiete nur unter folgenden Bedingungen gestattet:

a)
Sämtliches Fanggerät ist während der Durchfahrt verzurrt und verstaut;
b)
die Durchfahrt wird nicht unterbrochen und erfolgt zügig und mit einer Geschwindigkeit von mindestens sechs Knoten, außer in Fällen höherer Gewalt. In solchen Fällen unterrichtet der Kapitän eines Fangschiffs der Union unverzüglich das Fischereiüberwachungszentrum seines Flaggenmitgliedstaats, das daraufhin die zuständigen Behörden des Küstenmitgliedstaats unterrichtet, und der Kapitän eines Drittlandfangschiffs unterrichtet unverzüglich die zuständigen Behörden des Küstenmitgliedstaats; und
c)
die Ortungsanlage gemäß Artikel 9 ist betriebsbereit.

(4) Absatz 3 gilt nur insoweit, als die entsprechende Beschränkung oder das entsprechende Verbot aller oder bestimmter Fischereitätigkeiten in Gebieten mit Fangbeschränkungen in Kraft ist.

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