Artikel 54a VO (EG) 2009/1224
Verarbeitung an Bord
(1) Es ist verboten, an Bord eines Fischereifahrzeugs Fisch zur Herstellung von Fischmehl, Fischöl oder ähnlichen Erzeugnissen mechanisch oder chemisch zu verarbeiten bzw. Fänge zu diesem Zweck umzuladen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
- a)
- die Verarbeitung oder Umladung von Fischabfällen oder
- b)
- die Herstellung von Surimi an Bord eines Fischereifahrzeugs.
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