Artikel 55 VO (EG) 2009/1224

Freizeitfischerei

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Freizeitfischerei in ihrem Hoheitsgebiet und in Unionsgewässern in Übereinstimmung mit den Zielsetzungen und Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik ausgeübt wird.

Zu diesem Zweck verfügen die Küstenmitgliedstaaten über ein elektronisches System für die Aufzeichnung und Meldung von Fängen aus der Freizeitfischerei.

Küstenmitgliedstaaten können ein auf nationaler Ebene oder Unionsebene entwickeltes elektronisches System gemäß Unterabsatz 2 verwenden. Falls ein Küstenmitgliedstaat oder mehrere Küstenmitgliedstaaten bis zum 10. Mai 2024 darum ersucht beziehungsweise darum ersuchen, entwickelt die Kommission ein solches System. Ein ersuchender Mitgliedstaat wendet das von der Kommission entwickelte System an.

(2) Mit Ausnahme der gemäß Absatz 3 aufgezeichneten und gemeldeten Daten für die Freizeitfischerei und unbeschadet der Datenerhebung für die Freizeitfischerei gemäß der Verordnung (EU) 2017/1004 erheben die Küstenmitgliedstaaten Daten über Fänge natürlicher Personen, die Freizeitfischerei auf Arten, Bestände oder Bestandsgruppen betreiben, für die die Union Fangmöglichkeiten festgelegt hat, für die ein Mehrjahresplan gilt oder die der Anlandeverpflichtung unterliegen. Diese Daten werden über die Datenerhebungsmechanismen auf der Grundlage einer Methode, die von jedem Küstenmitgliedstaat festgelegt und der Kommission mitgeteilt wird, erhoben. Die Küstenmitgliedstaaten übermitteln der Kommission diese Daten mindestens einmal jährlich für das vorangegangene Kalenderjahr.

(3) Die Küstenmitgliedstaaten stellen sicher, dass natürliche Personen, die Freizeitfischerei betreiben, registriert werden und ihre Fänge über ein elektronisches System gemäß Absatz 1 wie folgt aufzeichnen und melden:

a)
Täglich in Bezug auf Arten, Bestände oder Bestandsgruppen, die den Bestandserhaltungsmaßnahmen der Union unterliegen, die speziell für die Freizeitfischerei gelten, etwa Quoten, Fangbeschränkungen und erlaubte tägliche Fangmengen und
b)
ab dem 1. Januar 2030 für Arten, Bestände oder Bestandsgruppen, für die von der Union Fangmöglichkeiten festgesetzt wurden oder für die ein Mehrjahresplan gilt oder die der Anlandeverpflichtung unterliegen und für die nach wissenschaftlichen Gutachten des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (STECF), der ICES oder eines gleichwertigen wissenschaftlichen Gremiums die Freizeitfischerei erhebliche Auswirkungen auf die fischereiliche Sterblichkeit hat.

Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die Liste der Arten, Bestände oder Bestandsgruppen, auf die Unterabsatz 1 Buchstabe b Anwendung findet, sowie die Häufigkeit der Aufzeichnung und Meldung dieser Fänge festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(4) Die Aufzeichnung und Meldung von Fängen aus der Freizeitfischerei durch natürliche Personen kann von einer juristischen Person in ihrem Namen vorgenommen werden.

(5) Die Vermarktung und der Verkauf von Fängen aus der Freizeitfischerei sind untersagt.

(6) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen erlassen, die Folgendes betreffen:

a)
die Übermittlung der von den Mitgliedstaaten gemäß den Absätzen 2 und 3 erhobenen Fangdaten an die Kommission;
b)
die einfache und angemessene Markierung von Fanggerät, das in der Freizeitfischerei verwendet wird, mit Ausnahme von Handgerät.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(7) Dieser Artikel gilt für alle Freizeitfischereitätigkeiten, einschließlich Fischereitätigkeiten, die von kommerziellen Einrichtungen im Fremdenverkehrssektor und im Rahmen von Sportwettbewerben organisiert werden.

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