Artikel 55 VO (EG) 2009/1224
Freizeitfischerei
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Freizeitfischerei in ihrem Hoheitsgebiet und in Unionsgewässern in Übereinstimmung mit den Zielsetzungen und Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik ausgeübt wird.
Küstenmitgliedstaaten können ein auf nationaler Ebene oder Unionsebene entwickeltes elektronisches System gemäß Unterabsatz 2 verwenden. Falls ein Küstenmitgliedstaat oder mehrere Küstenmitgliedstaaten bis zum 10. Mai 2024 darum ersucht beziehungsweise darum ersuchen, entwickelt die Kommission ein solches System. Ein ersuchender Mitgliedstaat wendet das von der Kommission entwickelte System an.
(2) Die Vermarktung von Fängen aus der Freizeitfischerei ist untersagt.
(3) Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 überwachen die Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines Stichprobenplans die Fänge von Beständen, für die Wiederauffüllungspläne gelten, durch Freizeitfischerei, die von Schiffen unter ihrer Flagge und von Drittlandschiffen in den Gewässern unter ihrer Hoheit oder Gerichtsbarkeit ausgeübt wird. Küstenfischen ist nicht eingeschlossen.
(4) Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) bewertet die biologischen Auswirkungen der Freizeitfischerei gemäß Absatz 3. Wird festgestellt, dass eine Freizeitfischerei beträchtliche Auswirkungen hat, so kann der Rat nach dem Verfahren gemäß Artikel 37 des Vertrags beschließen, dass für die Freizeitfischerei gemäß Absatz 3 spezielle Bewirtschaftungsmaßnahmen wie Fangerlaubnisse und Fangerklärungen vorgesehen werden.
(5) Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen.
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