Artikel 51 VO (EG) 2009/1224

Allgemeine Bestimmungen

(1) Erreicht der Umfang der Fänge einer bestimmten Art oder Artengruppe entsprechend der Festlegung nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 einen bestimmten Schwellensatz, so wird das betreffende Gebiet nach Maßgabe dieses Abschnitts für die betreffenden Fischereien vorübergehend geschlossen.

(2) Der Schwellensatz wird anhand der Stichprobenmethodik, die von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 angenommen worden ist, als prozentualer Anteil oder Gewichtsanteil einer bestimmten Art oder Artengruppe an dem gesamten Fang in einem Hol des betreffenden Fischs berechnet.

(3) Durchführungsbestimmungen zu diesem Abschnitt können nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen werden.

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