Artikel 56a VO (EG) 2009/1224

Zusammensetzung von Losen bestimmter Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse

(1) Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse werden ab dem Fang bzw. der Ernte vor dem Inverkehrbringen als Lose gepackt.

(2) Ein Los von Fischereierzeugnissen oder ein Los von Aquakulturerzeugnissen, die von Kapitel 3 der mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates(1) festgelegten Kombinierten Nomenklatur (im Folgenden „Kombinierte Nomenklatur” ) erfasst sind, darf nur Folgendes enthalten:

a)
Fischereierzeugnisse einer einzigen Art, die dieselbe Produktaufmachung haben und aus demselben einschlägigen geografischen Gebiet und von demselben Fischereifahrzeug oder derselben Gruppe von Fischereifahrzeugen stammen, oder
b)
Aquakulturerzeugnisse einer einzigen Art, die dieselbe Produktaufmachung haben und aus derselben Aquakulturanlage stammen.

(3) Abweichend von Absatz 2 können je Fangschiff und Tag Mengen von Fischereierzeugnissen, die von Kapitel 3 der Kombinierten Nomenklatur erfasst sind, von insgesamt weniger als 30 kg mehrerer Arten, die aus demselben einschlägigen geografischen Gebiet stammen und dieselbe Produktaufmachung haben, vor dem Inverkehrbringen in dasselbe Los gepackt werden.

(4) Abweichend von Absatz 2 können Mengen von Fischereierzeugnissen mehrerer Arten, die von Kapitel 3 der Kombinierten Nomenklatur erfasst sind und die aus Tieren bestehen, die unterhalb der geltenden Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung liegen und aus demselben einschlägigen geografischen Gebiet und vom selben Fangschiff oder von derselben Gruppe von Fangschiffen stammen, vor dem Inverkehrbringen für andere Zwecke als den unmittelbaren menschlichen Verzehr in Lose gepackt werden.

(5) Nach dem Inverkehrbringen darf ein Los von Fischerei- oder Aquakulturerzeugnissen, die von Kapitel 3 der Kombinierten Nomenklatur erfasst sind, nur dann mit einem anderen Los zusammengefasst oder aufgeteilt werden, wenn das durch das Zusammenfassen geschaffene Los oder die durch die Aufteilung geschaffenen Lose folgende Bedingungen erfüllen:

a)
die Angaben zur Rückverfolgbarkeit nach Artikel 58 Absatz 5 werden für das/die neu geschaffene(n) Los(e) bereitgestellt;
b)
der für das Inverkehrbringen des/der neu geschaffenen Loses/Lose verantwortliche Marktteilnehmer hebt Angaben zur Zusammensetzung des/der neu geschaffenen Loses/Lose auf und ist in der Lage, diese bereitzustellen, insbesondere Angaben zu den einzelnen Losen von Fischerei- oder Aquakulturerzeugnissen, die es enthält, und zu den Mengen an Fischerei- oder Aquakulturerzeugnissen, die aus jedem einzelnen Los, aus denen das/die neue(n) Los(e) besteht, stammen.

(6) Dieser Artikel gilt nicht für Zierfische, Krebstiere zu Zierzwecken, Weichtiere zu Zierzwecken und Algen zu Zierzwecken.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.