Artikel 59 VO (EG) 2009/1224
Erstverkauf von Fischereierzeugnissen
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Fischereierzeugnisse erstmalig über Fischauktionen vermarktet oder erfasst werden oder an eingetragene Käufer oder Erzeugerorganisationen verkauft werden.
(2) Käufer, die Fischereierzeugnisse beim Erstverkauf von einem Fischereifahrzeug erwerben, müssen bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats registriert sein, in dem der Erstverkauf erfolgt. Für die Registrierung wird jeder Käufer anhand seiner MwSt.-Nummer, seiner Steuernummer oder einer anderen individuellen Identifikationsnummer in nationalen Datenbanken identifiziert.
(3) Käufer, die Fischereierzeugnisse bis zu einer Menge von 30 kg erwerben, die anschießend nicht vermarktet werden, sondern ausschließlich dem privaten Konsum dienen, sind von dem vorliegenden Artikels ausgenommen. Jede Änderung dieses Schwellenwerts wird nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.