Artikel 59 VO (EG) 2009/1224
Erstverkauf von Fischereierzeugnissen
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Fischereierzeugnisse erstmalig über Fischauktionen vermarktet oder erfasst werden oder an eingetragene Käufer oder Erzeugerorganisationen verkauft werden.
(2) Käufer, die die Fischereierzeugnisse beim Erstverkauf erwerben, müssen bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats registriert sein, in dem der Erstverkauf erfolgt. Für die Zwecke der Registrierung wird jeder Käufer anhand seiner MwSt.-Nummer, seiner Steueridentifikationsnummer oder einer anderen individuellen Identifikationsnummer in nationalen Datenbanken identifiziert.
(3) Dieser Artikel gilt nicht für Verbraucher, die Fischereierzeugnisse erwerben, die anschließend nicht in Verkehr gebracht werden, sondern nur für den privaten Verzehr verwendet werden, sofern diese Mengen 10 kg Fischereierzeugnisse pro Verbraucher pro Tag nicht überschreiten. Bei Lachs (Salmo salar), der in der Ostsee gefangen wird, beträgt der Schwellenwert zwei Tiere pro Verbraucher und Tag.
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