Artikel 60 VO (EG) 2009/1224

Wiegen von Fischereierzeugnissen

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Fischereierzeugnisse auf Vorrichtungen gewogen werden, die von den zuständigen Behörden zugelassen sind, es sei denn sie haben einen Stichprobenplan angenommen, der auf der von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 angenommenen risikobezogenen Methodik beruht und von der Kommission gebilligt wurde.

(2) Unbeschadet gegebenenfalls geltender spezifischer Vorschriften erfolgt das Wiegen bei der Anlandung, bevor die Fischereierzeugnisse gelagert, befördert oder verkauft werden.

(3) Abweichend von Absatz 2 können die Mitgliedstaaten zulassen, dass Fischereierzeugnisse im Rahmen eines Stichprobenplans gemäß Absatz 1 an Bord des Fischereifahrzeugs gewogen werden.

(4) Eingetragene Käufer, eingetragene Fischauktionen oder andere Einrichtungen oder Personen, die für die Erstvermarktung von Fischereierzeugnissen in einem Mitgliedstaat verantwortlich sind, sind dafür verantwortlich, dass korrekt gewogen wird, es sei denn, es wird gemäß Absatz 3 an Bord eines Fischereifahrzeugs gewogen; in diesem Fall ist der Kapitän dafür verantwortlich, dass korrekt gewogen wird.

(5) Das Gewicht, das das Wiegen ergeben hat, wird in den Anlandeerklärungen, Transportdokumenten, Verkaufbelegen und Übernahmeerklärungen angegeben.

(6) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können verlangen, dass alle Mengen an Fischereierzeugnissen, die erstmalig in dem betreffenden Mitgliedstaat angelandet werden, in Anwesenheit von Vertretern der Behörden gewogen werden, bevor sie vom Anlandeort an einen anderen Ort befördert werden.

(7) Durchführungsbestimmungen zur risikobezogenen Methodik und zum Wiegen werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 festgelegt.

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