Artikel 60a VO (EG) 2009/1224

Durchführungsbestimmungen für das Wiegen

(1) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften für Folgendes erlassen:

a)
die Festlegung der Wiegeverfahren;
b)
die Wiegeaufzeichnungen einschließlich des Führens dieser Aufzeichnungen;
c)
den Zeitpunkt des Wiegens;
d)
die Wiegesysteme einschließlich Wiegesysteme zu Kontrollzwecken;
e)
das Wiegen von gefrorenen Fischereierzeugnissen;
f)
den Abzug von Eis und Wasser;
g)
den Zugriff der zuständigen Behörden auf die Wiegesysteme und Wiegeaufzeichnungen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 119a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, um besondere Vorschriften für das Wiegen bestimmter pelagischer Arten festzulegen. Solche Vorschriften können Folgendes betreffen:

a)
das Wiegen der Fänge von Hering, Makrele, Blauem Wittling und Bastardmakrele;
b)
die Wiegehäfen;
c)
die vor Einfahrt in den Hafen an die zuständigen Behörden zu übermittelnden Angaben;
d)
das Entladen;
e)
das Fischereilogbuch;
f)
öffentliche Wiegevorrichtungen;
g)
private Wiegevorrichtungen;
h)
Wiegen von gefrorenem Fisch;
i)
Aufbewahren von Wiegeaufzeichnungen;
j)
Verkaufsbeleg und Übernahmeerklärung;
k)
Gegenkontrollen;
l)
Überwachung des Wiegens.

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