Artikel 63 VO (EG) 2009/1224

Elektronisches Ausfüllen und elektronische Übermittlung von Verkaufsbelegen

(1) Eingetragene Käufer, eingetragene Fischauktionen oder andere von den Mitgliedstaaten zugelassene Einrichtungen oder Personen, die bei Erstverkäufen von Fischereierzeugnissen einen Jahresumsatz von 200000 EUR oder mehr erreichen, zeichnen die Angaben gemäß Artikel 64 Absatz 1 elektronisch auf und übermitteln sie den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Erstverkauf erfolgt, elektronisch binnen 24 Stunden nach Abschluss des Erstverkaufs.

(2) Desgleichen übermitteln die Mitgliedstaaten, ebenso elektronisch, Informationen zu den Verkaufsbelegen gemäß Artikel 62 Absätze 3 und 4.

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