Artikel 64 VO (EG) 2009/1224
Inhalt der Verkaufsbelege
(1) Die Verkaufsbelege gemäß Artikel 62 tragen eine einmalige Kennnummer und enthalten folgende Angaben:
- a)
- die einmalige Kennnummer der Fangreise;
- b)
- die CFR-Kennnummer oder, falls diese Nummer nicht verfügbar ist, eine andere Schiffsnummer des Fangschiffs und den Namen des Fangschiffs;
- c)
- den Anlandehafen oder die Anlandestelle und das Datum des Abschlusses der Anlandung;
- d)
- den Namen des Fangschiffbetreibers oder -kapitäns und, wenn dieser nicht der Verkäufer ist, den Namen des Verkäufers;
- e)
- den Namen des Käufers und dessen MwSt.-Nummer, dessen Steueridentifikationsnummer oder eine andere individuelle Identifikationsnummer;
- f)
- den FAO-3-ALFA-Code jeder Art und das einschlägige geografische Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden;
- g)
- die Mengen jeder Art in Erzeugnisgewicht, aufgeschlüsselt nach Art der Produktaufmachung und Verarbeitungszustand oder gegebenenfalls die Anzahl der Tiere;
- h)
- für alle Erzeugnisse, für die gemeinsame Vermarktungsnormen gelten, Einzelgröße oder -gewicht, Größenkategorie, Produktaufmachung und Frische, soweit zutreffend;
- i)
- für Fischereierzeugnisse unterhalb der geltenden Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung die Mengen in Kilogramm ausgedrückt in Nettogewicht oder gegebenenfalls die Anzahl der Tiere;
- j)
- den Namen oder eine Identifikationsnummer des Marktteilnehmers gemäß Artikel 60 Absatz 5;
- k)
- den Ort und das Datum des Verkaufs;
- l)
- wenn möglich, die Nummer und das Datum der Rechnung und gegebenenfalls des Verkaufsvertrags;
- m)
- gegebenenfalls Verweis auf die Übernahmeerklärung gemäß Artikel 66 oder das Transportdokument gemäß Artikel 68;
- n)
- den Preis – ohne Steuern – und die Währung;
- o)
- falls verfügbar‚ den Verwendungszweck der Fischereierzeugnisse, etwa für den menschlichen Verzehr oder zur Verwendung als tierische Nebenprodukte.
(2) Abweichend von Absatz 1 enthält der Verkaufsbeleg bei der Fischerei ohne Schiff mindestens folgende Angaben:
- a)
- die individuelle Identifikationsnummer im System gemäß Artikel 54d Absatz 2 Buchstabe a;
- b)
- die einmalige(n) Kennnummer(n) des Fangtages;
- c)
- die in Absatz 1 Buchstaben e, f, g, h, i, k, l, m, n und o dieses Artikels genannten Angaben.
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