Artikel 64 VO (EG) 2009/1224
Inhalt der Verkaufsbelege
(1) Die Verkaufsbelege gemäß den Artikeln 62 und 64 enthalten folgende Angaben:
- a)
- äußere Kennbuchstaben und -ziffern sowie Name des Fischereifahrzeugs, das die Erzeugnisse angelandet hat;
- b)
- Hafen und Datum der Anlandung;
- c)
- Name des Fischereifahrzeugbetreibers oder -kapitäns und, wenn dieser nicht der Verkäufer ist, Name des Verkäufers;
- d)
- Name des Käufers und dessen MwSt.-Nummer, dessen Steuernummer oder eine andere individuelle Identifikationsnummer;
- e)
- FAO-3-ALFA-Code jeder Art und das einschlägige geografische Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden;
- f)
- Mengen jeder Art in Kilogramm Erzeugnisgewicht, aufgeschlüsselt nach Art der Aufmachung, oder gegebenenfalls Anzahl der Tiere;
- g)
- für alle Erzeugnisse, für die Vermarktungsnormen gelten, Einzelgröße oder Gewicht, Klasse, Aufmachung und Frische;
- h)
- gegebenenfalls Bestimmung der für die Lagerhaltung von Fischereierzeugnissen gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 vom Markt genommenen Erzeugnisse;
- ha)
- gegebenenfalls die Mengen in Kilogramm, ausgedrückt in Nettogewicht oder die Zahl der Tiere unterhalb der geltenden Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, sowie deren Bestimmung;
- i)
- Ort und Datum des Verkaufs;
- j)
- wenn möglich, Nummer und Datum der Rechnung und gegebenenfalls der Verkaufsvertrag;
- k)
- gegebenenfalls Verweis auf die Übernahmeerklärung gemäß Artikel 66 oder das Transportdokument gemäß Artikel 68;
- l)
- Preis.
(2) Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen.
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