Artikel 64 VO (EG) 2009/1224

Inhalt der Verkaufsbelege

(1) Die Verkaufsbelege gemäß den Artikeln 62 und 64 enthalten folgende Angaben:

a)
äußere Kennbuchstaben und -ziffern sowie Name des Fischereifahrzeugs, das die Erzeugnisse angelandet hat;
b)
Hafen und Datum der Anlandung;
c)
Name des Fischereifahrzeugbetreibers oder -kapitäns und, wenn dieser nicht der Verkäufer ist, Name des Verkäufers;
d)
Name des Käufers und dessen MwSt.-Nummer, dessen Steuernummer oder eine andere individuelle Identifikationsnummer;
e)
FAO-3-ALFA-Code jeder Art und das einschlägige geografische Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden;
f)
Mengen jeder Art in Kilogramm Erzeugnisgewicht, aufgeschlüsselt nach Art der Aufmachung, oder gegebenenfalls Anzahl der Tiere;
g)
für alle Erzeugnisse, für die Vermarktungsnormen gelten, Einzelgröße oder Gewicht, Klasse, Aufmachung und Frische;
h)
gegebenenfalls Bestimmung der für die Lagerhaltung von Fischereierzeugnissen gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 vom Markt genommenen Erzeugnisse;
ha)
gegebenenfalls die Mengen in Kilogramm, ausgedrückt in Nettogewicht oder die Zahl der Tiere unterhalb der geltenden Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, sowie deren Bestimmung;
i)
Ort und Datum des Verkaufs;
j)
wenn möglich, Nummer und Datum der Rechnung und gegebenenfalls der Verkaufsvertrag;
k)
gegebenenfalls Verweis auf die Übernahmeerklärung gemäß Artikel 66 oder das Transportdokument gemäß Artikel 68;
l)
Preis.

(2) Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen.

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