Artikel 66 VO (EG) 2009/1224
Ausfüllen und Übermittlung der Übernahmeerklärung
(1) Sollen Fischereierzeugnisse zu einem späteren Zeitpunkt verkauft werden, so zeichnen Marktteilnehmer, die für die Lagerung von Fischereierzeugnissen verantwortlich sind, die in einem Mitgliedstaat angelandet werden, die Angaben nach Absatz 4 elektronisch auf und übermitteln den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Übernahme erfolgt, binnen 24 Stunden nach der Anlandung elektronisch eine Übernahmeerklärung mit diesen Angaben. Diese Marktteilnehmer sind für die Richtigkeit der Übernahmeerklärung verantwortlich.
(2) Ist der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Übernahme erfolgt, nicht der Flaggenmitgliedstaat des Fischereifahrzeugs, das den Fisch angelandet hat, so stellt er sicher, dass den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats nach Eingang der Übernahmeerklärung elektronisch eine Kopie hiervon übermittelt wird.
(3) Erfolgt die Übernahme außerhalb der Union, so übermittelt der Kapitän des Fischereifahrzeugs der Union oder ein Vertreter des Kapitäns der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats binnen 48 Stunden nach der Übernahme elektronisch eine Kopie der Übernahmeerklärung oder ein anderes, gleichwertiges Dokument, das denselben Umfang an Informationen enthält.
(4) Die Übernahmeerklärung nach Absatz 1 muss eine einmalige Kennnummer haben und mindestens folgende Angaben enthalten:
- a)
- die einmalige Kennnummer der Fangreise;
- b)
- die CFR-Kennnummer oder, falls diese Nummer nicht verfügbar ist, eine andere Schiffsnummer des Fangschiffs und den Namen des Fangschiffs;
- c)
- den Anlandehafen oder die Anlandestelle und das Datum des Abschlusses der Anlandung;
- d)
- den Namen des Fangschiffbetreibers oder -kapitäns;
- e)
- den FAO-3-ALFA-Code jeder Art und das einschlägige geografische Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden;
- f)
- die Mengen jeder eingelagerten Art in Kilogramm Erzeugnisgewicht, aufgeschlüsselt nach Art der Produktaufmachung und Verarbeitungszustand, oder gegebenenfalls die Anzahl der Tiere;
- g)
- den Namen oder eine Identifikationsnummer des Marktteilnehmers gemäß Artikel 60 Absatz 5;
- h)
- den Namen und die Anschrift der Einrichtungen, in denen die Erzeugnisse gelagert werden, und ihre individuelle Identifikationsnummer;
- i)
- gegebenenfalls Verweis auf das Transportdokument gemäß Artikel 68;
- j)
- für Fischereierzeugnisse unterhalb der geltenden Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung: die Mengen in Kilogramm ausgedrückt in Nettogewicht oder gegebenenfalls die Anzahl der Tiere.
(5) Abweichend von Absatz 4 enthält die Übernahmeerklärung bei der Fischerei ohne Schiff mindestens folgende Angaben:
- a)
- die individuelle Identifikationsnummer im System gemäß Artikel 54d Absatz 2 Buchstabe a;
- b)
- die einmalige(n) Kennnummer(n) des Fangtages;
- c)
- die in Absatz 4 Buchstaben e, f, h, i und j dieses Artikels genannten Angaben.
(6) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen für das Format und die Übermittlung der Übernahmeerklärung festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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