Artikel 68 VO (EG) 2009/1224
Ausfüllen und Übermittlung des Transportdokuments
(1) Fischereierzeugnissen, die unverarbeitet oder nach einer Verarbeitung an Bord in der Union angelandet wurden und für die weder ein Verkaufsbeleg noch eine Übernahmeerklärung gemäß den Artikeln 62, 63, 66 und 67 vorgelegt wurde und die an einen anderen Ort als den Anlandeort verbracht werden, ist bis zum Erstverkauf ein vom Spediteur ausgestelltes Transportdokument beizugeben. Der Spediteur legt den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Anlandung erfolgte, oder anderen von ihnen zugelassenen Einrichtungen, binnen48 Stunden nach der Verladung dieses Transportdokument vor.
(2) Der Spediteur ist von der Verpflichtung, den Fischereierzeugnissen ein Transportdokument beizugeben, ausgenommen, wenn das Transportdokument den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats vor Beginn des Transports elektronisch übermittelt wurde; werden die Erzeugnisse in einen anderen Mitgliedstaat verbracht als den Mitgliedstaat der Anlandung, so übermittelt der betreffende Flaggenstaat dieses Transportdokument unmittelbar nach Erhalt den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet die Erstvermarktung erfolgen soll.
(3) Werden die Erzeugnisse in einen anderen Mitgliedstaat verbracht als den Mitgliedstaat der Anlandung, so übermittelt der Spediteur ferner binnen 48 Stunden nach der Ladung der Fischereierzeugnisse den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet die Erstvermarktung erfolgen soll, eine Kopie des Transportdokuments. Der Mitgliedstaat der Erstvermarktung kann in diesem Zusammenhang vom Mitgliedstaat der Anlandung noch weitere Angaben verlangen.
(4) Der Spediteur bürgt für die Richtigkeit des Transportdokuments.
(5) Im Transportdokument ist Folgendes angegeben:
- a)
- Bestimmungsort der Sendung(en) und Kennzeichen des Transportfahrzeugs;
- b)
- äußere Kennbuchstaben und -ziffern sowie Name des Fischereifahrzeugs, das die Erzeugnisse angelandet hat;
- c)
- FAO-3-ALFA-Code jeder Art und das einschlägige geografische Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden;
- d)
- Mengen jeder beförderten Art in Kilogramm Erzeugnisgewicht, aufgeschlüsselt nach Art der Aufmachung oder gegebenenfalls Anzahl der Tiere;
- e)
- Namen und Anschriften aller Empfänger;
- f)
- Ort und Datum der Verladung;
- g)
- gegebenenfalls die Mengen in Kilogramm ausgedrückt in Nettogewicht oder die Zahl der Tiere unterhalb der geltenden Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung;
(6) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können Ausnahmen von der Verpflichtung nach Absatz 1 gewähren, wenn die Fischereierzeugnisse innerhalb eines Hafengebiets oder nicht weiter als 20 km vom Anlandeort befördert werden.
(7) Werden in einem Verkaufsbeleg als verkauft erklärte Fischereierzeugnisse an einen anderen Ort als den Anlandeort verbracht, so muss der Spediteur anhand eines Dokuments nachweisen können, dass der Verkauf tatsächlich erfolgt ist.
(8) Der Spediteur ist von der Verpflichtung nach diesem Artikel ausgenommen, wenn das Transportdokument durch eine Kopie der Anlandeerklärung gemäß Artikel 23 für die beförderten Mengen oder ein gleichwertiges Dokument, das denselben Umfang an Informationen enthält, ersetzt wird.
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