Artikel 71 VO (EG) 2009/1224

Sichtungen auf See und Ortung durch die Mitgliedstaaten

(1) Die Mitgliedstaaten überwachen Schiffsbewegungen in den Unionsgewässern unter ihrer Hoheit oder Gerichtsbarkeit

a)
anhand von Sichtungen von Fischereifahrzeugen durch Inspektionsschiffe, Überwachungsflugzeuge oder andere Überwachungsmethoden,
b)
anhand des Schiffsüberwachungssystems (VMS) gemäß Artikel 9 oder
c)
mittels anderer Ortungs- und Identifizierungsmethoden.

(2) Decken sich die Sichtungs- oder Ortungsdaten nicht mit anderen Angaben, über die der Mitgliedstaat verfügt, so nimmt dieser alle für eine geeignete Weiterverfolgung erforderlichen Ermittlungen auf.

(3) Betrifft die Sichtung oder Ortung ein Fischereifahrzeug eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittlands und decken sich die Daten nicht mit anderen Angaben, über die der Küstenmitgliedstaat verfügt, und kann der Küstenmitgliedstaat selbst nicht weiter tätig werden, so fasst er seine Beobachtungen in einem Überwachungsbericht zusammen und sendet diesen Bericht unverzüglich möglichst elektronisch an den Flaggenmitgliedstaat oder das betreffende Drittland. Im Falle eines Drittlandschiffs wird der Überwachungsbericht auch der Kommission oder der EFCA übersandt.

(4) Sichtet oder ortet ein Vertreter der Behörden eines Mitgliedstaats ein Fischereifahrzeug, dessen Handlungen als Verstoß gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik angesehen werden können, so erstellt er unverzüglich einen Überwachungsbericht und sendet ihn an seine zuständigen Behörden.

(5) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften für das Format und den Inhalt des Überwachungsberichts festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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