Artikel 72 VO (EG) 2009/1224
Reaktion auf gemeldete Sichtungen oder Ortungen
(1) Geht bei einem Flaggenmitgliedstaat ein Überwachungsbericht eines anderen Mitgliedstaats ein, so wird ersterer sofort tätig und nimmt alle für eine geeignete Weiterverfolgung erforderlichen Ermittlungen auf.
(2) Jeder andere Mitgliedstaat als der Flaggenmitgliedstaat überprüft gegebenenfalls, ob das gemeldete gesichtete Schiff in den Gewässern unter seiner Hoheit oder Gerichtsbarkeit tätig war oder Fischereierzeugnisse von diesem Schiff in seinem Hoheitsgebiet angelandet oder eingeführt wurden und ob das Schiff bisher die einschlägigen Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen eingehalten hat.
(3) Die Kommission oder die von ihr bezeichnete Stelle oder gegebenenfalls der Flaggenmitgliedstaat und die anderen Mitgliedstaaten gehen auch angemessen dokumentierten Angaben von einzelnen Bürgern, zivilgesellschaftlichen Organisationen einschließlich Umweltschutzorganisationen sowie Vertretern der Fischereiwirtschaft oder des Fischhandels zu gesichteten Schiffen nach.
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