Artikel 73 VO (EG) 2009/1224

Kontrollbeobachter

(1) Wurde ein Kontrollbeobachterprogramm der Union im Einklang mit dem Vertrag aufgestellt, so überwachen die von den Mitgliedstaaten benannten Kontrollbeobachter an Bord von Fischereifahrzeugen die Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik durch das betreffende Fischereifahrzeug. Sie erfüllen alle Aufgaben des Beobachterprogramms und zeichnen insbesondere die Fischereitätigkeiten des Schiffes auf und prüfen die entsprechenden Dokumente.

(2) Die Kontrollbeobachter

a)
müssen für ihre Aufgaben qualifiziert sein und regelmäßig von den Mitgliedstaaten oder gegebenenfalls von der EFCA geschult werden;
b)
müssen unabhängig vom Eigner, vom Lizenzinhaber, vom Kapitän des Fischereifahrzeugs und von den Besatzungsmitgliedern handeln;
c)
dürfen keine wirtschaftliche Verbindung zum Betreiber haben;
d)
müssen ihre Aufgaben in nichtdiskriminierender Weise erfüllen;
e)
mit einem vom Schiff auf See unabhängigen Gerät zur wechselseitigen Kommunikation ausgerüstet sein.

(3) Soweit möglich sorgen die Kontrollbeobachter dafür, dass ihre Anwesenheit an Bord die Fischereitätigkeiten und normalen Arbeitsabläufe des Schiffes nicht behindert.

(4) Stellen die Kontrollbeobachter einen schweren Verstoß fest, wozu auch zählt, dass die Kontrollbeobachter behindert oder auf andere Weise an der Erfüllung ihrer Aufgaben gehindert werden, so setzen sie die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats unverzüglich davon in Kenntnis.

(5) Die Kontrollbeobachter erstellen, möglichst elektronisch, einen Beobachterbericht und senden ihn unverzüglich und, wenn sie dies für erforderlich halten, unter Verwendung der an Bord des Fischereifahrzeugs verfügbaren elektronischen Übermittlungsmittel, an ihre zuständigen Behörden und die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaates. Die Mitgliedstaaten nehmen den Bericht in die in Artikel 78 genannte Datenbank auf.

(6) Enthält der Beobachterbericht Hinweise darauf, dass das beobachtete Schiff Fischereitätigkeiten ausgeübt hat, die gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik verstoßen, so treffen die in Absatz 4 genannten zuständigen Behörden alle erforderlichen Maßnahmen, um den Sachverhalt zu klären.

(7) Werden Fischereifahrzeugen der Union Kontrollbeobachter zugeteilt, so sorgen die Schiffskapitäne für angemessene Unterbringung, erleichtern die Arbeit der Beobachter und stören sie nicht bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten. Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union gewähren auch den Kontrollbeobachtern Zugang zu allen relevanten Bereichen des Schiffs, auch zu den an Bord mitgeführten Fängen und den Schiffsdokumenten einschließlich elektronischer Dateien.

(8) Die Flaggenmitgliedstaaten tragen alle Kosten des Einsatzes von Kontrollbeobachtern nach diesem Artikel. Gemäß Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 können die Mitgliedstaaten die Betreiber der Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, die an der betreffenden Fischerei beteiligt sind, unbeschadet Absatz 2 Buchstabe b verpflichten, sich anteilig an diesen Kosten zu beteiligen.

(9) Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 119a delegierte Rechtsakte in Bezug auf Folgendes zu erlassen:

a)
die für die Auswahl der Schiffe für ein Kontrollbeobachterprogramm zu verwendende Methode;
b)
Format und Inhalt von Beobachterberichten;
c)
das Kommunikationssystem für Beobachterberichte;
d)
Vorschriften betreffend die Sicherheit der Kontrollbeobachter an Bord von Schiffen;
e)
Maßnahmen zur Gewährleistung der Unabhängigkeit der Kontrollbeobachter einschließlich der Regelungen für ihre Vergütung;
f)
Pflichten der Kontrollbeobachter, auch bei Verdacht auf einen schweren Verstoß;
g)
Mindestanforderungen in Bezug auf die Qualifikation und die Schulung von Kontrollbeobachtern.

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