Artikel 75 VO (EG) 2009/1224

Aufgaben des Betreibers und des Kapitäns

(1) Der Betreiber und der Kapitän unterstützen die Vertreter der Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten in Bezug auf Inspektionen und arbeiten mit ihnen zusammen. Sie erleichtern den sicheren Zugang zu dem Schiff, einschließlich seiner Laderäume, den Transportfahrzeugen, den Containern oder den Lagerräumen, in denen die Fischereierzeugnisse gelagert, verarbeitet oder vermarktet werden, oder den Bereichen, in denen Fanggeräte gelagert oder repariert werden. Sie gewährleisten die Sicherheit der Vertreter der Behörden und dürfen diese bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten nicht behindern, einschüchtern oder stören.

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 119a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen sie Vorschriften zu den Pflichten der Betreiber und Kapitäne in Bezug auf Inspektionen festlegt.

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