Artikel 76 VO (EG) 2009/1224
Inspektionsbericht
(1) Die Vertreter der Behörden erstellen nach jeder Inspektion einen Inspektionsbericht und übermitteln diesen ihren zuständigen Behörden. Die in diesem Bericht enthaltenen Daten werden elektronisch aufgezeichnet und übermittelt. Bei einer Inspektion eines Fischereifahrzeugs unter der Flagge eines anderen Mitgliedstaats wird dem betreffenden Flaggenmitgliedstaat unverzüglich elektronisch eine Kopie des Inspektionsberichts übermittelt.
Bei einer Inspektion eines Fischereifahrzeugs unter der Flagge eines Drittlands wird den zuständigen Behörden des betreffenden Drittlands unverzüglich elektronisch eine Kopie des Inspektionsberichts übermittelt. Wird ein schwerer Verstoß festgestellt, so wird auch der Kommission eine Kopie des Inspektionsberichts übermittelt.
Wird eine Inspektion nach Maßgabe dieser Verordnung in den Gewässern oder in einem Hafen unter der Gerichtsbarkeit eines anderen Mitgliedstaats als dem Inspektionsmitgliedstaat oder – nach Maßgabe internationaler Übereinkommen – in den Gewässern oder in einem Hafen eines Drittlands durchgeführt, so wird diesem Mitgliedstaat oder diesem Drittland unverzüglich elektronisch eine Kopie des Inspektionsberichts übermittelt.
(2) Die Vertreter der Behörden übermitteln die Ergebnisse ihrer Inspektion dem Betreiber oder dem Kapitän, der die Möglichkeit hat, Anmerkungen zur Inspektion und deren Ergebnissen zu machen. Diese Anmerkungen werden im Inspektionsbericht berücksichtigt. Die Vertreter der Behörden vermerken im Fischereilogbuch, dass eine Inspektion durchgeführt wurde.
(3) Dem Betreiber oder dem Kapitän wird so bald wie möglich, spätestens jedoch 15 Arbeitstage nach Abschluss der Inspektion, eine Kopie des Inspektionsberichts übermittelt.
(4) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen für Mindestformat und -inhalt von Inspektionsberichten sowie für die Fertigstellung und Übermittlung von Inspektionsberichten erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.