Artikel 77 VO (EG) 2009/1224
Zulässigkeit von Inspektionsberichten und Überwachungsberichten
Inspektionsberichte und Überwachungsberichte, die von Unionsinspektoren oder von Vertretern der Behörden eines anderen Mitgliedstaats oder von Vertretern der Kommission erstellt werden, gelten in jedem Mitgliedstaat als in Verwaltungs- oder Strafverfahren zulässige Beweismittel. Sie werden für die Zwecke der Feststellung des Tatbestands den Inspektionsberichten und Überwachungsberichten der Mitgliedstaaten selbst gleichgestellt.
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