Artikel 77 VO (EG) 2009/1224
Zulässigkeit von Inspektionsberichten und Überwachungsberichten
Inspektionsberichte und Überwachungsberichte, die von Unionsinspektoren, von Vertretern der Behörden eines anderen Mitgliedstaats, von Vertretern der Kommission oder von den zuständigen Behörden eines Drittlands erstellt werden, gelten in jedem Mitgliedstaat als in Verwaltungs- oder Strafverfahren zulässige Beweismittel. Inspektionsberichte und Überwachungsberichte, die von Unionsinspektoren oder von Vertretern der Behörden eines anderen Mitgliedstaats oder von Vertretern der Kommission erstellt werden, werden für die Zwecke der Feststellung des Tatbestands den Inspektions- und Überwachungsberichten der Mitgliedstaaten gleichgestellt.
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