Artikel 78 VO (EG) 2009/1224
Elektronische Datenbank
(1) Die Mitgliedstaaten richten eine elektronische Datenbank ein, in der alle Inspektions- und Überwachungsberichte, die von den Vertretern ihrer Behörden erstellt wurden, gespeichert werden.
(2) Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen.
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