Artikel 78 VO (EG) 2009/1224

Elektronische Datenbank

(1) Jeder Mitgliedstaat richtet eine elektronische Datenbank ein, in der alle Inspektions- und Überwachungsberichte zu in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen Marktteilnehmern und zu Fischereifahrzeugen unter seiner Flagge, die von den Vertretern seiner Behörden erstellt wurden, sowie sonstige von den Vertretern seiner Behörden erstellte Inspektions- und Überwachungsberichte gespeichert werden, und hält diese auf dem neuesten Stand. Die Kommission und die EFCA haben gemäß Artikel 110 Fernzugriff auf die Datenbanken der Mitgliedstaaten.

(2) Jeder Mitgliedstaat bewahrt die von Vertretern der Behörden von Drittländern erstellten Inspektions- und Überwachungsberichte zu Fischereifahrzeugen unter seiner Flagge in elektronischer Form auf.

(3) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen zur Nutzung der elektronischen Datenbank erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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