Artikel 79 VO (EG) 2009/1224
Unioninspektoren
(1) Die Kommission erstellt nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 eine Liste von Unionsinspektoren.
(2) Unbeschadet der vorrangigen Zuständigkeit der Küstenmitgliedstaaten können Unionsinspektoren nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung in Unionsgewässern und an Bord von Fischereifahrzeugen der Union außerhalb der Unionsgewässer Inspektionen durchführen.
(3) Unionsinspektoren können eingesetzt werden für
- a)
- die Durchführung der nach Artikel 95 verabschiedeten spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramme der Union;
- b)
- internationale Fischereikontrollprogramme, wenn die Union die Verpflichtung eingegangen ist, Kontrollen durchzuführen.
(4) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben haben die Unionsinspektoren, unbeschadet des Absatzes 5, unverzüglich Zugang
- a)
- zu allen Bereichen an Bord von Fischereifahrzeugen der Union und anderen Schiffen, die Fischereitätigkeiten ausüben, zu öffentlichen Räumen oder Plätzen und zu Transportmitteln sowie
- b)
- zu allen Informationen und Dokumenten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind, insbesondere Fischereilogbuch, Anlandeerklärungen, Fangbescheinigungen, Umladeerklärungen, Verkaufsbelegen und anderen relevanten Unterlagen,
und zwar im selben Umfang und zu denselben Bedingungen wie Vertreter der Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Inspektion stattfindet.
(5) Die Unionsinspektoren haben außerhalb des Hoheitsgebiets ihres Herkunftsmitgliedstaats und außerhalb der Unionsgewässer unter der Hoheit und Gerichtsbarkeit ihres Herkunftsmitgliedstaats keine Polizei- und Durchsetzungsbefugnisse.
(6) Als Unionsinspektoren abgestellte Vertreter der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle haben keine Polizei- und Durchsetzungsbefugnisse.
(7) Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen.
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