Artikel 80 VO (EG) 2009/1224
Inspektionen von Fischereifahrzeugen außerhalb der Gewässer des inspizierenden Mitgliedstaats
(1) Unbeschadet der vorrangigen Zuständigkeit der Küstenmitgliedstaaten dürfen die Mitgliedstaaten Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge in allen Unionsgewässern außerhalb der Gewässer unter der Hoheit eines anderen Mitgliedstaats inspizieren.
(2) Inspektionen auf Fischereifahrzeugen anderer Mitgliedstaaten dürfen die Mitgliedstaaten nach Maßgabe dieser Verordnung in allen Unionsgewässern außerhalb der Gewässer unter der Hoheit eines anderen Mitgliedstaats durchführen, wenn
- a)
- der betreffende Küstenmitgliedstaat die Inspektion genehmigt hat oder
- b)
- ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm gemäß Artikel 95 verabschiedet wurde.
(3) In internationalen Gewässern haben die Mitgliedstaaten die Befugnis, Fischereifahrzeuge der Union unter der Flagge eines anderen Mitgliedstaats zu inspizieren.
(4) In Drittlandgewässern dürfen die Mitgliedstaaten Fischereifahrzeuge der Union unter der Flagge eines anderen Mitgliedstaats nach Maßgabe internationaler Abkommen inspizieren.
(5) Die Mitgliedstaaten bezeichnen die zuständige Behörde, die für die Zwecke dieses Artikels als Kontaktstelle fungiert. Die Kontaktstelle der Mitgliedstaaten ist 24 Stunden täglich besetzt.
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