Artikel 89 VO (EG) 2009/1224
Maßnahmen und Sanktionen zur Gewährleistung der Einhaltung der Vorschriften
(1) Gemäß ihren nationalen Rechtsvorschriften und den Bestimmungen dieser Verordnung legen die Mitgliedstaaten Vorschriften für Maßnahmen und Sanktionen gegenüber der natürlichen Person, die gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik verstoßen hat, oder gegenüber einer juristischen Person, die für einen solchen Verstoß haftbar gemacht wird, fest, und verfahren systematisch wie folgt: Sie
- a)
- leiten Verfahren gemäß Artikel 85 ein,
- b)
- treffen geeignete Maßnahmen, wenn ein Verstoß festgestellt wird, und
- c)
- verhängen gemäß diesem Titel Sanktionen gegen natürliche oder juristische Personen, die gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik verstoßen haben oder für einen solchen Verstoß haftbar gemacht werden.
(2) Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, unter dessen Gerichtsbarkeit ein Verstoß fällt, unterrichten unverzüglich und gemäß ihren nationalen Rechtsvorschriften den Flaggenmitgliedstaat, den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Täter besitzt, oder jeden anderen für die Verwaltungs- oder Strafverfahren relevanten Mitgliedstaat über solche Verfahren oder andere Maßnahmen, die gemäß diesem Titel getroffen wurden.
(3) Bis zum 10. April 2026 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die nationalen Vorschriften gemäß Absatz 1 mit, und sie unterrichten die Kommission unverzüglich über spätere Änderungen.
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