Artikel 89a VO (EG) 2009/1224
Sanktionen
(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass eine natürliche Person, die gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik verstoßen hat, oder eine juristische Person, die für einen solchen Verstoß haftbar gemacht wird, wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden verwaltungsrechtlichen Sanktionen unterliegt. Die Mitgliedstaaten können außerdem oder alternativ dazu wirksame, verhältnismäßige und abschreckende strafrechtliche Sanktionen verhängen.
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Gesamthöhe der in Übereinstimmung mit dieser Verordnung und den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften verhängten Sanktionen und Begleitsanktionen der Schwere des Verstoßes entspricht und ausreichend schwer ist, um wirksam von weiteren Verstößen abzuschrecken und den Verantwortlichen unbeschadet des ihnen zustehenden Rechts der Berufsausübung den erzielten oder erwarteten wirtschaftlichen Gewinn aus den Verstößen zu entziehen. Dabei sind die gemäß Artikel 91 getroffenen sofortigen Durchsetzungsmaßnahmen zu berücksichtigen.
(3) Bei der Festlegung dieser Sanktionen tragen die Mitgliedstaaten insbesondere der Schwere, der Art und dem Ausmaß des Verstoßes, einschließlich der den betroffenen Fischereiressourcen und der betroffenen Meeresumwelt zugefügten Beeinträchtigung oder des Ausmaßes der Schäden, ihrer Dauer oder Wiederholung und der Häufung gleichzeitiger Verstöße Rechnung. Die Mitgliedstaaten können außerdem die wirtschaftliche Lage des Täters berücksichtigen, um die abschreckende Wirkung dieser Sanktionen sicherzustellen.
(4) Die Mitgliedstaaten können die Höhe ihrer finanziellen Sanktionen proportional zum Geschäftsumsatz der juristischen Person oder proportional zu dem erzielten oder erwarteten wirtschaftlichen Gewinn aus dem Verstoß festsetzen.
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