Artikel 90 VO (EG) 2009/1224

Schwere Verstöße

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung gilt als „schwerer Verstoß” jeder Verstoß, der in Absatz 2 aufgeführt ist oder gemäß Absatz 3 als schwer eingestuft wird.

(2) Jede der folgenden Tätigkeiten stellt einen schweren Verstoß dar:

a)
Fischen ohne eine vom Flaggenstaat oder dem betreffenden Küstenstaat erteilte gültige Lizenz, Erlaubnis oder Genehmigung;
b)
Fälschung oder Verbergen der Markierungen, der Identität oder der Registriernummer eines Fischereifahrzeugs;
c)
Verbergen, Manipulieren oder Vernichten von Beweismaterial für eine Untersuchung;
d)
Behinderung der Arbeit von Vertretern von Behörden oder Beobachtern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben;
e)
Umladung ohne die erforderliche Genehmigung oder an Orten, wo Umladungen verboten sind;
f)
Durchführung von Umsetzvorgängen oder Einsetzen (in Netzkäfige), insbesondere im Sinne der Verordnung (EU) 2023/2053 des Europäischen Parlaments und des Rates(1), unter Verstoß gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik;
g)
Zusammenarbeit – d. h. Umladungen oder Umsetzungen von oder auf solche(n) Schiffe(n), gemeinsame Fangeinsätze oder Unterstützung oder Versorgung – mit Schiffen, die in der Unionsliste der IUU-Schiffe gemäß Artikel 29 oder in der IUU-Liste einer regionalen Fischereiorganisation gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 aufgeführt sind;
h)
Beteiligung am Betrieb, an der Führung oder am Eigentum eines Schiffes – auch als wirtschaftlicher Eigentümer im Sinne von Artikel 3 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) – oder an der Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Logistik-, Versicherungs- und anderen Finanzdienstleistungen, für Betreiber im Zusammenhang mit einem Schiff, das in der Unionsliste der IUU-Schiffe gemäß Artikel 29 oder in der IUU-Liste einer regionalen Fischereiorganisation gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 aufgeführt ist;
i)
Ausübung von Fischereitätigkeiten unter Verstoß gegen die in einem Gebiet mit Fangbeschränkungen geltenden Vorschriften;
j)
das Befischen, Fangen, Mitführen an Bord, Umladen, Anlanden, Lagern, Verkaufen, Feilhalten oder Anbieten zum Verkauf von Arten, für die solche Tätigkeiten gemäß den Bedingungen der Artikel 10 und 11 der Verordnung (EU) 2019/1241 verboten sind;
k)
Fischereitätigkeiten in Bezug auf Arten, für die Fangbeschränkungen gelten und für die der Betreiber keine Quote oder keinen Zugang zur Quote des Flaggenmitgliedstaats hat, Arten, für die die Quote ausgeschöpft ist, oder Arten, für die ein Fangmoratorium, ein vorübergehendes Verbot oder eine Schonzeit gilt, mit Ausnahme von unbeabsichtigten Fängen, sofern es sich nicht um einen schweren Verstoß gemäß Buchstabe j handelt;
l)
Betreiben oder Führung von oder Eigentum an einem Fischereifahrzeug ohne Staatszugehörigkeit, das somit nach dem Völkerrecht ein staatenloses Schiff ist;
m)
Einsatz verbotener Fanggeräte oder Fangmethoden gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/1241 oder anderer gleichwertiger Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik;
n)
Fälschung von in den Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik genannten Dokumenten, Angaben oder Daten, die in Papierform abgefasst oder in elektronischer Form gespeichert sind;
o)
Manipulationen an einer Maschine oder an Geräten zur kontinuierlichen Überwachung der Maschinenleistung mit dem Ziel, die Maschinenleistung über die im Maschinenzertifikat angegebene höchste Dauerleistung zu steigern;
p)
Ausübung von Fischereitätigkeiten unter Einsatz von Zwangsarbeit im Sinne des Artikels 2 des IAO-Übereinkommens Nr. 29 über Zwangs- oder Pflichtarbeit.

(3) Die nachstehend genannten Tätigkeiten stellen einen schweren Verstoß dar, wenn die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats befindet, dass mindestens eines der in Anhang IV definierten Kriterien erfüllt ist:

a)
Verwendung gefälschter oder ungültiger in den Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik genannter Dokumente, Angaben oder Daten, die in Papierform abgefasst oder in elektronischer Form gespeichert sind;
b)
Nichterfüllung der Verpflichtungen zur genauen Aufzeichnung, Speicherung und Meldung fangrelevanter Daten, einschließlich der über Schiffsüberwachungssysteme zu übermittelnden Daten, sowie von Daten in Bezug auf Anmeldungen, Fangerklärungen, Umladeerklärungen, Fischereilogbücher, Anlandeerklärungen, Wiegeaufzeichnungen, Übernahmeerklärungen, Transportdokumente oder Verkaufsbelege gemäß den Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik, mit Ausnahme von Verpflichtungen in Bezug auf die Toleranzspanne gemäß Buchstabe c;
c)
Nichterfüllung der Verpflichtungen, die geschätzten Mengen innerhalb der erlaubten Toleranzspanne gemäß Artikel 14 Absätze 3 und 4 und Artikel 21 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung und Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) korrekt aufzuzeichnen;
d)
Nichterfüllung der Verpflichtungen in Bezug auf die Eigenschaften oder den Einsatz von Fanggeräten, akustischen Abschreckvorrichtungen, Selektionsvorrichtungen oder Fischsammelvorrichtungen, insbesondere in Bezug auf Markierung und Identifizierung, Fanggebiete, -tiefe, -zeiten, Anzahl der Geräte und Maschenöffnungen, oder von Sortier-, Wassertrenn- oder Verarbeitungsanlagen, oder Nichteinhaltung von Maßnahmen zur Reduzierung von versehentlichen Beifängen empfindlicher Arten gemäß den Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik, sofern die Tätigkeit nicht als ein schwerer Verstoß nach Absatz 2 gilt;
e)
Versäumnis, Fänge, die der Anlandeverpflichtung unterliegen, einschließlich Fängen unterhalb der Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung, an Bord des Fischereifahrzeugs zu bringen und zu behalten, einschließlich durch Slipping, oder die Fänge anzulanden oder gegebenenfalls umzuladen oder umzusetzen, unter Verstoß gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik, die für die Fischereien oder Fanggebiete gelten;
f)
Ausübung von Fischereitätigkeiten im Gebiet einer regionalen Fischereiorganisation in einer Weise, die mit den anzuwendenden Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen dieser Organisation nicht vereinbar ist oder gegen diese verstößt, wenn dies nicht bereits gemäß Absatz 2 oder gemäß anderen Buchstaben dieses Absatzes als schwerer Verstoß eingestuft wird;
g)
Bereitstellung auf dem Markt von Fischerei- oder Aquakulturerzeugnissen unter Verstoß gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik, wenn dies nicht bereits gemäß Absatz 2 oder gemäß anderen Buchstaben dieses Absatzes als schwerer Verstoß eingestuft wird;
h)
Ausübung der Freizeitfischerei unter Verstoß gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik oder Verkauf von Fischereierzeugnissen aus der Freizeitfischerei;
i)
das Begehen mehrerer Verstöße gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik;
j)
Ausübung einer Tätigkeit gemäß Absatz 2 Buchstabe g im Zusammenhang mit einem Schiff, das an IUU-Fischerei im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 beteiligt ist und nicht in der Liste der IUU-Schiffe der Union oder einer regionalen Fischereiorganisation aufgeführt ist;
k)
Verwendung einer Maschinenleistung, die die zertifizierte und im Fischereiflottenregister des Mitgliedstaats verzeichnete maximale Dauerleistung überschreitet;
l)
Anlandung in Häfen von Drittländern ohne Anmeldung gemäß Artikel 19a;
m)
Abschluss von Geschäften, die unmittelbar mit IUU-Fischerei zusammenhängen, einschließlich des Handels mit sowie der Einfuhr, Ausfuhr, Verarbeitung oder Vermarktung von Fischereierzeugnissen aus IUU-Fischerei;
n)
illegale Entsorgung von Fanggeräten von Bord eines Fischereifahrzeugs oder von Fanggeräten auf See.

(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 119a delegierte Rechtsakte zur Änderung der in Anhang IV festgelegten Kriterien hinzuzufügen, wenn es eindeutige Hinweise dafür gibt, dass dies erforderlich ist, um eine wirksame und verhältnismäßige Durchsetzung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik durch die Mitgliedstaaten und zwischen den Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Sie berücksichtigt insbesondere die Empfehlungen der Expertengruppe „Einhaltung” gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 oder die Ergebnisse des von der Kommission gemäß Artikel 118 Absatz 2 dieser Verordnung erstellten Berichts. Durch derartige Änderungen dürfen keine neuen Kriterien hinzugefügt und die Kriterien nur in Ausnahmefällen aufgehoben werden.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2023/2053 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Festlegung eines mehrjährigen Bewirtschaftungsplans für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EU) 2017/2107 und (EU) 2019/833 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2016/1627 (ABl. L 238 vom 27.9.2023, S. 1).

(2)

Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).

(3)

Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates (ABl. L 191 vom 15.7.2016, S. 1).

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