Artikel 91 VO (EG) 2009/1224

Sofortige Durchsetzungsmaßnahmen bei schweren Verstößen

(1) Wenn die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten aufgrund sachdienlicher Daten oder Angaben zu der Überzeugung gelangen, dass eine natürliche Person einen schweren Verstoß begangen hat oder eine juristische Person für einen schweren Verstoß haftbar ist, oder wenn eine natürliche Person auf frischer Tat bei der Begehung eines schweren Verstoßes ertappt wird, so treffen die Mitgliedstaaten zusätzlich zur Untersuchung des Verstoßes nach Maßgabe des Artikels 85 im Einklang mit ihrem nationalen Recht unverzüglich angemessene Sofortmaßnahmen wie

a)
die Anordnung der Einstellung der Fischereitätigkeit,
b)
die Umleitung des Fischereifahrzeugs in einen Hafen,
c)
die Umleitung des Transportfahrzeugs an einen anderen Ort zur Inspektion,
d)
die Anordnung einer Sicherheitsleistung,
e)
die Beschlagnahme des Fischereifahrzeugs, des Transportfahrzeugs, von Fanggerät, Fängen oder Fischereierzeugnissen oder des durch den Verkauf der Fänge oder Fischereierzeugnisse erzielten Gewinns,
f)
die Einschränkung oder das Verbot des Inverkehrbringens von Fischereierzeugnissen,
g)
die vorübergehende Stilllegung des betreffenden Fischereifahrzeugs oder Transportfahrzeugs,
h)
die Aussetzung der Fangerlaubnis,
i)
die Anordnung der vorübergehenden Einstellung der Geschäftstätigkeit.

(2) Die Sofortmaßnahmen gemäß Absatz 1 müssen die Fortsetzung des festgestellten schweren Verstoßes verhindern und alle notwendigen Schritte ermöglichen, um den Beweis für einen solchen Verstoß zu sichern, und es den zuständigen Behörden ermöglichen, ihre Untersuchung abzuschließen.

(3) Der betreffende Mitgliedstaat informiert den Flaggenmitgliedstaat unverzüglich und im Einklang mit dem nationalen Recht über die in Absatz 1 genannten Maßnahmen.

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