Artikel 91a VO (EG) 2009/1224
Sanktionen bei schweren Verstößen
(1) Unbeschadet anderer Sanktionen gemäß dieser Verordnung und nationalem Recht stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ein schwerer Verstoß, infolge dessen Fischerei- oder Aquakulturerzeugnisse gewonnen wurden, mit verwaltungsrechtlichen finanziellen Sanktionen in Höhe von mindestens des Werts der infolge des schweren Verstoßes gewonnenen Fischerei- oder Aquakulturerzeugnisse und höchstens des fünffachen Werts der infolge des schweren Verstoßes gewonnenen Fischerei- oder Aquakulturerzeugnisse geahndet wird.
(2) Bei einem wiederholten schweren Verstoß innerhalb eines Dreijahreszeitraums, infolge dessen Fischerei- oder Aquakulturerzeugnisse gewonnen wurden, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der schwere Verstoß mit verwaltungsrechtlichen finanziellen Sanktionen in Höhe von mindestens des zweifachen Werts der infolge des schweren Verstoßes gewonnenen Fischerei- oder Aquakulturerzeugnisse und höchstens des achtfachen Werts der infolge des schweren Verstoßes gewonnenen Fischerei- oder Aquakulturerzeugnisse geahndet wird.
(3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 können die Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Rechtssystem anstelle von Mindestverwaltungssanktionen Regelsätze für verwaltungsrechtliche finanzielle Sanktionen festlegen.
Die Mindestregelsätze dürfen nicht unter dem Durchschnittswert der Fischerei- oder Aquakulturerzeugnisse liegen, die infolge eines schweren Verstoßes gewonnen werden. Bei einem wiederholten schweren Verstoß gemäß Absatz 2 dürfen die Mindestregelsätze nicht niedriger sein als das Doppelte dieses Durchschnittswertes.
Die Mitgliedstaaten, die solche Regelsätze festlegen, können den Gerichten oder den zuständigen Behörden gestatten, von diesen Regelsätzen abzuweichen, wenn dies erforderlich ist, damit die Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind, und verwaltungsrechtliche finanzielle Sanktionen bis zu einer Höhe von mindestens dem Fünffachen des Wertes der Fischerei- oder Aquakulturerzeugnisse, die infolge des schweren Verstoßes gewonnen wurden, oder im Falle eines wiederholten schweren Verstoßes gemäß Absatz 2 mindestens dem Achtfachen dieses Wertes zu verhängen.
(4) Der Mindestsatz oder der Regelsatz der verwaltungsrechtlichen finanziellen Sanktionen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 lässt die Anwendung etwaiger Vorschriften über mildernde Umstände und andere Umstände unberührt, die im nationalen Recht bei der Entscheidung über die in jedem Einzelfall anzuwendenden Sanktionen vorgesehen sind.
(5) Für die Berechnung des Werts der infolge des schweren Verstoßes gewonnenen Fischerei- oder Aquakulturerzeugnisse ziehen die Mitgliedstaaten die nationalen Erstverkaufspreise, Preise, die auf den für die betreffende Art und das betreffende Fanggebiet wichtigsten internationalen Märkten festgestellt wurden, oder Preise der Europäischen Marktbeobachtungsstelle für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse (European Market Observatory for Fisheries and Aquaculture Products, EUMOFA) zum Zeitpunkt des Verstoßes heran.
(6) Wurden durch den schweren Verstoß keine Fischerei- oder Aquakulturerzeugnisse gewonnen, so legen die Mitgliedstaaten die verwaltungsrechtlichen finanziellen Sanktionen gemäß Artikel 89a in einer Höhe fest, die für eine wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Wirkung sorgt.
(7) Die Mitgliedstaaten können zudem oder alternativ wirksame, verhältnismäßige und abschreckende strafrechtliche Sanktionen verhängen und gleichzeitig sicherstellen, dass diese Sanktionen die gleiche Wirkung haben wie die in diesem Artikel genannten verwaltungsrechtlichen finanziellen Sanktionen.
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