Artikel 91b VO (EG) 2009/1224
Begleitsanktionen
(1) Die Sanktionen gemäß den Artikeln 89, 89a und 91a können von anderen Sanktionen begleitet werden, insbesondere
- a)
- der Stilllegung der an dem Verstoß beteiligten (Fischerei-)Fahrzeuge oder der an dem Verstoß beteiligten Fahrzeuge,
- b)
- der Einziehung von Schiff(en), Fahrzeug(en), des Fanggeräts, der Fänge oder Fischereierzeugnisse,
- c)
- der Aussetzung oder dem Entzug der Fanglizenz oder Fangerlaubnis;
- d)
- der Kürzung oder dem Entzug der Fangrechte,
- e)
- dem Entzug des Rechts, neue Fangrechte zu erhalten,
- f)
- dem Ausschluss von öffentlichen Zuwendungen und Beihilfen,
- g)
- der Aussetzung oder dem Entzug des gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 bewilligten Status eines „zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten” ,
- h)
- der Streichung des Fischereifahrzeugs aus dem nationalen Register,
- i)
- der Aussetzung oder Einstellung sämtlicher wirtschaftlicher Tätigkeiten oder eines Teils der wirtschaftlichen Tätigkeiten des Betreibers im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Fischereipolitik,
- j)
- der Aussetzung oder dem Entzug der Genehmigung, Handel mit Fischerei- oder Aquakulturerzeugnissen zu betreiben.
(2) Die Mitgliedstaaten legen gemäß ihrem nationalen Recht die Dauer der Sanktionen gemäß Absatz 1 fest.
(3) Unterliegt ein Schiff einer Stilllegung gemäß Absatz 1 Buchstabe a, die von seinem Flaggenmitgliedstaat beschlossen wurde, oder wurde dessen Fanggenehmigung gemäß Absatz 1 Buchstabe c ausgesetzt oder entzogen, so setzt der Flaggenmitgliedstaat seine Fanglizenz für denselben Zeitraum aus oder entzieht sie.
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