Artikel 92a VO (EG) 2009/1224
Haftung juristischer Personen
(1) Juristische Personen werden für schwere Verstöße haftbar gemacht, wenn ein solcher Verstoß zu ihren Gunsten von einer natürlichen Person begangen wurde, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die eine entscheidende Position innerhalb der betreffenden juristischen Person innehat, aufgrund
- a)
- der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
- b)
- der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
- c)
- einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.
(2) Eine juristische Person kann haftbar gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle seitens einer der natürlichen Personen gemäß Absatz 1 die Begehung von schweren Verstößen zugunsten der betreffenden juristischen Person durch eine ihr unterstellte natürliche Person ermöglicht hat.
(3) Die Haftung einer juristischen Person schließt nicht aus, dass gerichtlich gegen natürliche Personen vorgegangen wird, die bei dem betreffenden Verstoß Täter, Anstifter oder Gehilfen waren.
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