Artikel 92b VO (EG) 2009/1224

Verpflichtung zur Mitteilung des endgültigen Urteils

(1) Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, unter dessen Gerichtsbarkeit ein Verstoß fällt, unterrichten unverzüglich im Einklang mit den nach nationalem Recht anzuwendenden Verfahren den Flaggenstaat, den Staat, dessen Staatsangehörigkeit die natürliche Person, die den Verstoß begangen hat, besitzt oder in dem die für den Verstoß haftbar gemachte juristische Person niedergelassen ist, sowie gegebenenfalls den Küstenstaat, den Hafenstaat oder den Staat, in dem die Verarbeitung erfolgt, über jedes endgültige Urteil im Zusammenhang mit diesem Verstoß.

Wenn schwere Verstöße in Gewässern oder Häfen der Union in Bezug auf Fischereifahrzeuge festgestellt wurden, die unter der Flagge eines Drittlands fahren, unterrichten die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats außerdem unverzüglich die Kommission über jedes endgültige Urteil im Zusammenhang mit diesen Verstößen.

(2) Bei einer Unterrichtung durch einen Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 belegt der Flaggenmitgliedstaat den Inhaber der Fanglizenz und den Kapitän des betreffenden Fischereifahrzeugs mit der angemessenen Zahl Punkte.

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