ANHANG I VO (EG) 2009/1287

Fangbeschränkungen und begleitende Fangbedingungen für die jahresübergreifende Verwaltung der Fangbeschränkungen für Gemeinschaftsschiffe in Gebieten mit Fangbeschränkungen

In den folgenden Tabellen sind, nach Arten aufgeschlüsselt, die TAC und Quoten (in Tonnen Lebendgewicht, sofern nicht anders angegeben), die Aufteilung auf die Mitgliedstaaten und die begleitenden Fangbedingungen für die jahresübergreifende Verwaltung der Quoten angegeben. Die Bestände sind für jedes Gebiet nach der alphabetischen Reihenfolge der lateinischen Bezeichnungen der Arten aufgeführt. In den Tabellen werden folgende Codes zur Bezeichnung der einzelnen Arten verwendet:
Wissenschaftliche Bezeichnung3-Alpha-CodeGebräuchliche Bezeichnung
Psetta maximaTURSteinbutt
Sprattus sprattusSPRSprotte
Art:

Steinbutt

Psetta maxima

Gebiet:
Schwarzes Meer
Bulgarien48(1) Vorsorgliche TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
Rumänien48(1)
EG96(1)(2)
TACEntfällt
Art:

Sprotte

Sprattus sprattus

Gebiet:
Schwarzes Meer
EG12750(3) Vorsorgliche TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
TACEntfällt

Fußnote(n):

(1)

Die jeweiligen Quoten werden auf 38 Tonnen vermindert, mit einer entsprechenden Verringerung der TAC auf 76 Tonnen, wenn nicht bis zum 15. Februar 2010 von den zuständigen nationalen Behörden detaillierte nationale Kontrollpläne vorgelegt und danach von der Kommission akzeptiert werden.

(2)

Die Fischerei auf Steinbutt ist nicht vor dem 15. Februar 2010 gestattet. Jeglicher Beifang von Steinbutt in anderen Fischereien vor dem 15. Februar 2010 muss angelandet und auf die nationalen Quoten angerechnet werden.

(3)

Darf nur von Schiffen unter der Flagge Bulgariens oder Rumäniens gefischt werden.

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