ANHANG II VO (EG) 2009/1287
Technische Übergangsmaßnahmen
- 1.
- Vom 15. April bis zum 15. Juni ist der Fang von Steinbutt in den Gemeinschaftsgewässern des Schwarzen Meeres verboten.
- 2.
- Die zulässige Mindestmaschenöffnung für Stellnetze, die zum Steinbuttfang eingesetzt werden, beträgt 400 mm.
- 3.
- Die Mindestanlandegröße für Steinbutt beträgt 45 cm Gesamtlänge, gemessen nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 850/98.
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