ANHANG II VO (EG) 2009/1287

Technische Übergangsmaßnahmen

1.
Vom 15. April bis zum 15. Juni ist der Fang von Steinbutt in den Gemeinschaftsgewässern des Schwarzen Meeres verboten.
2.
Die zulässige Mindestmaschenöffnung für Stellnetze, die zum Steinbuttfang eingesetzt werden, beträgt 400 mm.
3.
Die Mindestanlandegröße für Steinbutt beträgt 45 cm Gesamtlänge, gemessen nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 850/98.

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