Präambel VO (EG) 2009/1288
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- In der Verordnung (EG) Nr.850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren(3) sind bestimmte technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischereiressourcen festgelegt.
- (2)
- In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 des Rates vom 16. Januar 2009 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2009)(4) sind technische Maßnahmen für die Zeit bis zum 31. Dezember 2009 festgelegt.
- (3)
- Die Kommission unterbreitete am 4. Juni 2008 einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen, die die Verordnung (EG) Nr. 850/98 ersetzen soll und ständige Maßnahmen zu den technischen Übergangsmaßnahmen vorsieht, die gegenwärtig in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 festgelegt sind.
- (4)
- In Anbetracht der Tatsache, dass die vorgeschlagene Verordnung des Rates nicht vor Ablauf der Geltungsdauer der Maßnahmen nach Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 angenommen wird, ist es aus Gründen der Rechtssicherheit sowie im Hinblick auf eine auch künftig angemessene Erhaltung und Bewirtschaftung der marinen Ressourcen erforderlich, dass diese Maßnahmen während eines Übergangszeitraums von 18 Monaten weiterhin Anwendung finden.
- (5)
- Im Hinblick auf die weitere Verringerung von Beifängen sollte das Verbot des „high grading” nach Anhang III Nummer 5b der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 auf alle ICES-Gebiete ausgedehnt werden.
- (6)
- Die Maßnahmen zur Umsetzung der Empfehlungen der Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) in Gemeinschaftsrecht sollten geändert werden, um die Einhaltung der Empfehlungen für das Jahr 2010 sicherzustellen.
- (7)
- Da die Maßnahmen nach Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 ab dem 1. Januar 2010 keine Anwendung mehr finden, sollte die vorliegende Verordnung ab diesem Datum anwendbar sein —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
Stellungnahme vom 22. April 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
- (2)
ABl. C 218 vom 11.9.2009, S. 43.
- (3)
ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1.
- (4)
ABl. L 22 vom 26.1.2009, S. 1.
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