Artikel 2 VO (EG) 2009/160

Die Mittel, die im Einzelplan des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften für das Europäische Parlament zur Deckung der Kosten parlamentarischer Assistenten bereitgestellt werden, deren jährliche Beträge innerhalb des jährlichen Haushaltsverfahrens bestimmt werden, decken sämtliche Kosten in direktem Zusammenhang mit den Assistenten der Abgeordneten ab, unabhängig davon, ob es sich um akkreditierte parlamentarische Assistenten oder örtliche Assistenten handelt.

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