Artikel 2 VO (EG) 2009/19
Messzeitpunkte
Die Mitgliedstaaten liefern Angaben zur Zahl der offenen und zur Zahl der besetzten Stellen im Sinne von Artikel 2 Nummern 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 453/2008, die als repräsentativ für das Referenzquartal gelten können. Die Verfahren hierfür sind vorzugsweise eine Datenerhebung auf kontinuierlicher Basis oder die Berechnung eines repräsentativen Durchschnitts von für bestimmte Messzeitpunkte erhobenen Daten.
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