Artikel 1 VO (EG) 2009/19

Definitionen im Zusammenhang mit dem Begriff „offene Stelle”

Zum Zwecke der Umsetzung von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 453/2008 gelten folgende Festlegungen:

a)
„Aktive Schritte, um einen geeigneten Bewerber zu finden” , umfassen:

i)
die Meldung der offenen Stelle bei der öffentlichen Arbeitsverwaltung,
ii)
die Kontaktaufnahme mit einer privaten Arbeitsvermittlungsstelle/Headhuntern,
iii)
die Veröffentlichung des Stellenangebots in den Medien (z. B. Internet, Zeitungen, Zeitschriften),
iv)
die Bekanntgabe des Stellenangebots an einem Schwarzen Brett,
v)
die direkte Kontaktaufnahme mit möglichen Bewerbern/potenziellen neuen Mitarbeitern bzw. das Führen von Einstellungsgesprächen oder die Auswahl von Bewerbern,
vi)
das Herantreten an Arbeitnehmer bzw. das Herstellen persönlicher Kontakte,
vii)
die Durchführung von Praktika.

b)
Der „bestimmte Zeitraum” bezieht sich auf die maximale Zeitdauer, während der die Stelle offen ist und besetzt werden soll. Der Zeitraum ist nicht begrenzt; alle offenen Stellen, zu denen am Stichtag noch aktive Schritte unternommen werden, sind zu melden.

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