Artikel 1 VO (EG) 2009/19
Definitionen im Zusammenhang mit dem Begriff „offene Stelle”
Zum Zwecke der Umsetzung von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 453/2008 gelten folgende Festlegungen:
- a)
-
„Aktive Schritte, um einen geeigneten Bewerber zu finden” , umfassen:
- i)
- die Meldung der offenen Stelle bei der öffentlichen Arbeitsverwaltung,
- ii)
- die Kontaktaufnahme mit einer privaten Arbeitsvermittlungsstelle/Headhuntern,
- iii)
- die Veröffentlichung des Stellenangebots in den Medien (z. B. Internet, Zeitungen, Zeitschriften),
- iv)
- die Bekanntgabe des Stellenangebots an einem Schwarzen Brett,
- v)
- die direkte Kontaktaufnahme mit möglichen Bewerbern/potenziellen neuen Mitarbeitern bzw. das Führen von Einstellungsgesprächen oder die Auswahl von Bewerbern,
- vi)
- das Herantreten an Arbeitnehmer bzw. das Herstellen persönlicher Kontakte,
- vii)
- die Durchführung von Praktika.
- b)
- Der „bestimmte Zeitraum” bezieht sich auf die maximale Zeitdauer, während der die Stelle offen ist und besetzt werden soll. Der Zeitraum ist nicht begrenzt; alle offenen Stellen, zu denen am Stichtag noch aktive Schritte unternommen werden, sind zu melden.
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