Artikel 1 VO (EG) 2009/206

Gegenstand

(1) Diese Verordnung regelt die nichtkommerzielle Einfuhr für den persönlichen Verbrauch bestimmter Mengen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Gemeinschaft, die Reisende im Gepäck mitführen, die in Kleinsendungen an Privatpersonen verschickt werden oder die im Fernabsatz (z. B. per Post, Telefon oder über das Internet) bestellt und an Verbraucher geliefert werden.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Einfuhr von Erzeugnissen zum persönlichen Verbrauch aus Andorra, Liechtenstein, Norwegen, San Marino und der Schweiz. Zudem gilt diese Verordnung nicht für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen zum persönlichen Verbrauch aus den Färöern und Island. Um zu gewährleisten, dass die Reisenden korrekt hierüber unterrichtet werden, sind diese Drittländer in sämtlichem relevanten Informationsmaterial als ausgenommene Länder auszuweisen.

(3) Diese Verordnung gilt unbeschadet der veterinärrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft, die die Eindämmung und Tilgung von Tierseuchen zum Ziel haben oder bestimmte Schutzmaßnahmen betreffen.

(4) Diese Verordnung gilt unbeschadet der relevanten Bestimmungen für Bescheinigungen, die in den Rechtsvorschriften zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels niedergelegt sind.

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