Artikel 2 VO (EG) 2009/206

Bestimmungen zur Einfuhr für den persönlichen Verbrauch bestimmter Mengen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Gemeinschaft

(1) Für den persönlichen Verzehr durch Menschen bestimmte Mengen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 Buchstaben a, b und d sowie des Artikels 16 Absatz 4 der Richtlinie 97/78/EG unterliegen nicht den Bestimmungen des Kapitels I jener Richtlinie, wenn sie unter eine oder mehrere der nachstehenden Kategorien fallen:

a)
Erzeugnisse, die in Anhang I Teil 1 aufgeführt sind, nicht unter Artikel 6 Absatz 1 der Entscheidung 2007/275/EG fallen und deren kombiniertes Gesamtgewicht 0 kg nicht übersteigt;
b)
Erzeugnisse, die in Anhang II Teil 1 aufgeführt sind und deren kombiniertes Gesamtgewicht 2 kg nicht übersteigt;
c)
Erzeugnisse, bei denen es sich um ausgenommene frische, zubereitete oder verarbeitete Fischereierzeugnisse im Sinne von Anhang I Nummern 3.5, 3.6 bzw. 7.4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 handelt und deren kombiniertes Gesamtgewicht 20 kg oder das Gewicht eines Fisches (maßgeblich ist der höhere der beiden Werte) nicht übersteigt;
d)
Erzeugnisse, die nicht unter den obigen Buchstaben a, b oder c oder in Artikel 6 Absatz 1 der Entscheidung 2007/275/EG aufgeführt sind und deren kombiniertes Gesamtgewicht 2 kg nicht übersteigt.

(2) Für den persönlichen Verbrauch bestimmte Mengen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die als Heimtierfutter verwendet werden, unterliegen nicht den Bestimmungen von Kapitel I der Richtlinie 97/78/EG, wenn sie unter eine oder mehrere der nachstehenden Kategorien fallen:

a)
Erzeugnisse, die in Anhang I Teil 2 aufgeführt sind und deren kombiniertes Gesamtgewicht 0 kg nicht übersteigt;
b)
Erzeugnisse, die in Anhang II Teil 2 aufgeführt sind und deren kombiniertes Gesamtgewicht 2 kg nicht übersteigt.

(3) Abweichend von Absatz 1 Buchstaben a, b und d sowie Absatz 2 unterliegen für den persönlichen Verbrauch bestimmte Mengen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Kroatien, von den Färöern sowie aus Grönland und Island nicht den Bestimmungen des Kapitels I jener Richtlinie, wenn sie unter eine oder mehrere der nachstehenden Kategorien fallen:

a)
Erzeugnisse, die in Anhang I aufgeführt sind, nicht unter Artikel 6 Absatz 1 der Entscheidung 2007/275/EG fallen und deren kombiniertes Gesamtgewicht 10 kg nicht übersteigt;
b)
Erzeugnisse, die in Anhang II aufgeführt sind und deren kombiniertes Gesamtgewicht 10 kg nicht übersteigt;
c)
Erzeugnisse, die nicht in Absatz 1 Buchstabe c, Absatz 3 Buchstabe a oder Absatz 3 Buchstabe b dieses Artikels oder in Artikel 6 Absatz 1 der Entscheidung 2007/275/EG aufgeführt sind und deren kombiniertes Gesamtgewicht 10 kg nicht übersteigt.

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