Artikel 3 VO (EG) 2009/206

Von den Mitgliedstaaten zu verbreitende Informationen für Reisende und die Allgemeinheit

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass aus Drittländern eintreffende Reisende an allen Orten des Eingangs in das Gebiet der Gemeinschaft über die Veterinärbedingungen informiert werden, die für die Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs für den persönlichen Verbrauch gelten.

(2) Die Informationen für Reisende gemäß Absatz 1 umfassen zumindest die in einem der Plakate in Anhang III enthaltenen Angaben und sind durch auffällige Aushänge an unübersehbaren Stellen kenntlich zu machen.

(3) Die Mitgliedstaaten können diese Informationen durch zusätzliche Angaben ergänzen, u. a. durch Folgendes:

a)
die in Anhang IV aufgeführten Informationen;
b)
an die örtlichen Gegebenheiten angepasste Informationen sowie Informationen nach Maßgabe nationaler Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 97/78/EG.

(4) Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Informationen sind in folgenden Sprachen abzufassen:

a)
in mindestens einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats der Einfuhr in die Europäische Gemeinschaft;
b)
in einer von der zuständigen Behörde als zweckmäßig erachteten zweiten Sprache, wobei es sich um die Sprache des angrenzenden Nachbarlandes oder — im Falle von Flughäfen oder Häfen — um eine Sprache handeln kann, die von den dort eintreffenden Reisenden mit größter Wahrscheinlichkeit verstanden wird.

Die Mitgliedstaaten sorgen für die Aufklärung der Allgemeinheit über die Bedingungen für die Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Gemeinschaft, die in Kleinsendungen an Privatpersonen verschickt oder von Endverbrauchern im Fernabsatz bestellt werden.

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