Artikel 4 VO (EG) 2009/206

Von internationalen Personenbeförderungsunternehmen und Postdienstleistern zu verbreitende Informationen für Kunden

Internationale Personenbeförderungsunternehmen, einschließlich Flughafen- und Hafenbetreibern und Reisebüros, sowie Postdienstleister machen ihre Kunden auf die Bestimmungen dieser Verordnung aufmerksam und vermitteln ihnen hierzu nach Maßgabe des Artikels 3 insbesondere die in den Anhängen III und IV enthaltenen Informationen.

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