Artikel 5 VO (EG) 2009/206

Kontrollen

(1) Die zuständige Behörde bzw. die zuständigen Behörden und die für amtliche Kontrollen zuständigen Stellen führen an den Orten des Eingangs in das Gebiet der Gemeinschaft in Zusammenarbeit mit Hafen- und Flughafenbetreibern und Betreibern anderer Eingangsorte für Sendungen, die für den persönlichen Verbrauch bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten, wirksame Kontrollen durch.

(2) Die in Absatz 1 genannten Kontrollen zielen darauf ab, für den persönlichen Verbrauch bestimmte Mengen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aufzuspüren und zu überprüfen, ob die Bestimmungen des Artikels 2 eingehalten werden.

(3) Die in Absatz 1 genannten Kontrollen können risikoorientiert durchgeführt werden, wobei, wenn die zuständige Behörde des Mitgliedstaats dies für erforderlich hält, wirksame Ermittlungshilfen wie Durchleuchtungsgeräte und Spürhunde eingesetzt werden können, um große Mengen persönlichen Gepäcks auf das Vorhandensein von für den persönlichen Verbrauch bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs zu untersuchen.

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