Artikel 6 VO (EG) 2009/206

Sanktionen

(1) Die zuständigen Behörden, die amtliche Kontrollen durchführen,

a)
identifizieren gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstoßende Einfuhren für den persönlichen Verbrauch;
b)
beschlagnahmen und vernichten diese Einfuhren nach geltendem nationalen Recht.

(2) Die für die Durchführung der amtlichen Kontrollen zuständigen Behörden können Personen, die für gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstoßende Einfuhren für den persönlichen Verbrauch verantwortlich sind, die anfallenden Kosten in Rechnung stellen oder diesen Personen Sanktionen auferlegen.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Beschlagnahmung und Vernichtung von Einfuhren für den persönlichen Verbrauch maßgeblichen nationalen Rechtsvorschriften die natürliche oder juristische Person definieren, der die Kosten der Vernichtung solcher beschlagnahmter Einfuhren in Rechnung gestellt werden.

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