Artikel 7 VO (EG) 2009/206

Berichterstattungspflichten

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich einen zusammenfassenden Bericht über die zur Bekanntmachung und Durchsetzung der Bestimmungen dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen sowie über deren Ergebnisse.

(2) Der Bericht wird in Form einer ausgefüllten Tabelle gemäß Anhang V erstellt und bis zum 1. Mai des Jahres vorgelegt, das unmittelbar auf das Ende des vorangegangenen jährlichen Berichtszeitraums folgt. Der Berichtszeitraum wird auf die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember festgesetzt.

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